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Artikel 1 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Abkommens

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsstaat“ jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 75 Absatz 1 oder nach Artikel 77 hinterlegt hat;
  2. b) haben die Ausdrücke „Gebiet eines Vertragsstaates“ und „Staatsangehöriger eines Vertragsstaates“ die in Anhang I festgelegte Bedeutung; jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
  3. c) bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
  4. d) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit“ jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit hinsichtlich aller oder eines Teiles der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme, die ausschließlich zwei oder mehrere Vertragsstaaten jetzt oder künftig bindet, sowie jede solche mehrseitige Übereinkunft, die mindestens zwei Vertragsstaaten und einen anderen Staat oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig bindet, wie auch die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
  5. e) bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
  6. f) bezeichnet der Ausdruck „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates obliegt;
  7. g) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“
  1. i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, den Träger, bei dem eine Person bei Beantragung von Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
  2. ii) wenn es sich um ein System handelt, das kein Sozialversicherungssystem ist, oder um ein System von Familienleistungen, den von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
  3. iii) wenn es sich um ein System handelt, das Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
  1. h) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Staat“ den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
  2. i) bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
  3. j) bezeichnet der Ausdruck „Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;
  4. k) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Wohnortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Wohnort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
  5. l) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
  6. m) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätiger“ einen Arbeitnehmer oder einen selbständig Erwerbstätigen sowie eine nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates diesen gleichgestellte Person, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt;
  7. n) bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt, in das er im allgemeinen täglich oder wöchentlich mindestens einmal zurückkehrt; jedoch
  1. i) muß in den Beziehungen zwischen Frankreich und den angrenzenden Vertragsstaaten die in Betracht kommende Person, um als Grenzgänger zu gelten, innerhalb eines Gebietes beschäftigt sein und wohnen, dessen Tiefe auf jeder Seite der gemeinsamen Grenze 20 km im allgemeinen nicht überschreitet;
  2. ii) behält ein Grenzgänger, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und der von diesem Unternehmen in ein Gebiet außerhalb der Grenzzone entweder in das Gebiet dieses oder eines anderen Vertragsstaates für einen voraussichtlich vier Monate nicht überschreitenden Zeitraum entsandt wird, für die Dauer der Entsendung, längstens für vier Monate, die Eigenschaft eines Grenzgängers;
  1. o) hat der Ausdruck „Flüchtling“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeben wird, und zwar ohne geographische Einschränkung;
  2. p) hat der Ausdruck „Staatenloser“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen gegeben wird;
  3. q) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die der mit der Leistungsgewährung belastete Träger anwendet, oder — in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 24 Absatz 6 — in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder als Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt solcher Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird;
  4. r) bezeichnet der Ausdruck „Hinterbliebene“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
  1. werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem Verstorbenen bestritten wurde;
  1. s) bezeichnet der Ausdruck „Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten der Erwerbstätigkeit oder die Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner die gleichgestellten Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
  2. t) bezeichnen die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten“ und „Erwerbstätigkeitszeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner gleichgestellte Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Zeiten der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
  3. u) bezeichnet der Ausdruck „Wohnzeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
  4. v) bezeichnen die Ausdrücke „Leistungen“, „Pensionen“ und „Renten“ die Leistungen, Pensionen und Renten einschließlich der Teile aus öffentlichen Mitteln, der Steigerungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zuschläge, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle der Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
  5. w) bezeichnet der Ausdruck „Familienbeihilfen“ die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, und der Ausdruck „Familienleistungen“ die Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme der in Anhang II ausgenommenen besonderen Geburtsbeihilfen; jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 jede Änderung des Anhanges II hinsichtlich der nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Geburtsbeihilfen;
  6. x) bezeichnet der Ausdruck „Sterbegeld“ die einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe v genannten Kapitalabfindungen;
  7. y) bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend“ auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften und Systeme, die diese Leistungen gewähren; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, ebenso wie die Rechtsvorschriften und Systeme, die ausschließlich solche Leistungen gewähren, werden als „nicht auf Beiträgen beruhend“ bezeichnet;
  8. z) bezeichnet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Obergangssystemen“ entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden. Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von außerhalb der derzeitigen Grenzen des Gebietes eines Vertragsstaates eingetretenen Ereignissen oder dort zurückgelegten Zeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083853

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