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Artikel 21 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 21

(1) Personen, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und

  1. a) deren Zustand während des Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
  2. b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
  3. c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
  1. haben Anspruch auf
  1. i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
  2. ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an Familienangehörige.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083873

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