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Artikel 77 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 77

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beschluß über die Einladung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Europarates, die dieses Abkommen ratifiziert oder angenommen haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083929

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