Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
- a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
- b) Leistungen bei Invalidität,
- c) Leistungen bei Alter,
- d) Leistungen an Hinterbliebene,
- e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- f) Sterbegelder,
- g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- h) Familienleistungen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie auf die Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten werden soweit wie möglich die Voraussetzungen festgelegt, unter denen dieses Abkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
(3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften betreffend Seeleute berühren die Bestimmungen des Titels III dieses Abkommens nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Verpflichtungen des bei Anwendung dieses Abkommens als Arbeitgeber geltenden Reeders.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Fürsorge, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen und die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte.
(5) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083854
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