§ 2
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
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§ 2
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
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