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§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).

§ 2.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR40024951

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