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§ 2 Pauschalierungsverordnung für Aufwandsentschädigung (BMI)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

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