§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 2.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 13 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR12101757

alte Dokumentnummer

N61985180630

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