§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 2.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR12106209

alte Dokumentnummer

N6199218197J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)