§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 2.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR12100026

alte Dokumentnummer

N61983116390

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