§ 2 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).

§ 2.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR12115442

alte Dokumentnummer

N6199851209L

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