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Artikel 12 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 12

Verfahren des Untersuchungsausschusses

  1. 1. Untersuchungsausschüsse übernehmen die Arbeitsverfahren nach Anlage 3, außer der Untersuchungsausschuß entscheidet anders nach Konsultierung der Streitparteien.
  2. 2. Die Verfahren des Untersuchungsausschusses sollen genügend Spielraum aufweisen, um hochqualifizierte Ausschußberichte zu gewährleisten, wobei das Ausschußverfahren nicht ungebührlich verzögert werden soll.
  3. 3. Nach Konsultierung der Streitparteien legen die Ausschußmitglieder, so bald wie ausführbar und wann immer möglich, innerhalb einer Woche nach Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und Annahme seines Mandats den Zeitplan für das Verfahren im Untersuchungsausschuß fest, wobei zutreffendenfalls auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 9 Bedacht genommen wird.
  4. 4. Bei der Festlegung des Zeitplans für das Verfahren im Untersuchungsausschuß wird der Untersuchungsausschuß den Streitparteien genügend Zeit zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen einräumen.
  5. 5. Die Untersuchungsausschüsse sollen genaue Termine für schriftliche Stellungnahmen durch die Parteien setzen und die Parteien sollen diese Termine beachten.
  6. 6. Jede Streitpartei hinterlegt ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat zur unverzüglichen Weiterleitung an den Untersuchungsausschuß und an die andere Streitpartei oder Streitparteien. Die beschwerdeführende Partei unterbreitet ihre erste Stellungnahme im Voraus vor der ersten Vorlage der beklagten Partei, außer wenn der Untersuchungsausschuß bei der Festlegung des Zeitplanes nach Absatz 3 und nach Konsultationen mit den Streitparteien beschließt, daß die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig vorlegen sollen. Wenn Folgevereinbarungen für die Hinterlegung der ersten Stellungnahmen getroffen wurden, legt der Untersuchungsausschuß einen festen Zeitplan für den Erhalt der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle folgenden schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig vorgelegt.
  7. 7. Wenn die Streitparteien an der Ausarbeitung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung gescheitert sind, legt der Untersuchungsausschuß seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts dem DSB vor. In solchen Fällen enthält der Ausschußbericht die Tatsachenfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Würdigung der Feststellungen sowie die Empfehlungen. Wenn eine Bereinigung der Angelegenheit zwischen den Streitparteien erreicht worden ist, beschränkt sich der Bericht des Untersuchungsausschusses auf eine Kurzdarstellung des Falles mit der Berichterstattung, daß eine Lösung erzielt worden ist.
  8. 8. Um das Verfahren wirkungsvoller zu gestalten, darf die Frist, innerhalb der der Untersuchungsausschuß seine Prüfung durchführt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung und das Mandat des Untersuchungsausschusses vereinbart worden sind, bis zum Zeitpunkt, zu dem der Schlußbericht an die Streitparteien verabschiedet wurde, im allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten. In dringenden Fällen, einschließlich jener bezüglich verderblicher Waren, wird der Untersuchungsausschuß bestrebt sein, seinen Bericht an die Streitparteien innerhalb von drei Monaten zu verabschieden.
  9. 9. Wenn der Untersuchungsausschuß erwägt, daß er seinen Bericht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von drei Monaten in dringenden Fällen nicht verabschieden kann, teilt er dem DSB die Gründe für die Verzögerung zusammen mit dem voraussichtlichen Zeitraum für die Fertigstellung des Berichts schriftlich mit. Keinesfalls soll der Zeitraum ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses bis zur Verteilung des Berichts an die Mitglieder neun Monate überschreiten.
  10. 10. Im Zusammenhang mit Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Maßnahme können die Parteien die im Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgesetzten Fristen erstrecken. Wenn nach Ablauf der betreffenden Frist die konsultierenden Parteien nicht übereinstimmen, daß die Konsultationen abgeschlossen sind, entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Konsultationen mit den Parteien, ob und gegebenenfalls wie lang die betreffende Frist erstreckt wird. Darüber hinaus wird der Untersuchungsausschuß bei der Prüfung einer Beschwerde gegen ein Entwicklungsland-Mitglied diesem ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Darlegung seiner Beweisführung einräumen. Die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absatz 4 werden durch ein Vorgehen gemäß diesem Absatz nicht berührt.
  11. 11. Wenn eine oder mehrere Parteien Entwicklungsland-Mitglieder sind, gibt der Bericht des Untersuchungsausschusses ausdrücklich an, in welcher Form die einschlägigen Bestimmungen über differenzierte und günstigere Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen worden sind, die Teil von erfaßten Abkommen sind, und die im Laufe der Streitregelungsverfahren durch das Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht worden sind.
  12. 12. Der Untersuchungsausschuß kann auf Antrag der beschwerdeführenden Partei seine Arbeit jederzeit für einen zwölf Monate nicht überschreitenden Zeitraum aussetzen. In diesem Falle werden die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels, im Artikel 20 Absatz 1 und im Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Zeitrahmen im Ausmaß der Zeit der Aussetzung erstreckt. Wenn die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses für mehr als zwölf Monate ausgesetzt wurde, ist die Berechtigung zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses beendet.

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