vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 20

Zeitrahmen für die Entscheidungen des DSB

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses oder Annahme des Berufungsberichts im allgemeinen neun Monate nicht überschreiten, wenn gegen den Bericht des Untersuchungsausschusses nicht berufen wird, oder zwölf Monate, wenn dagegen berufen wird. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Ausarbeitung des Berichts erstreckt, wird die zusätzliche Zeitspanne den vorhin erwähnten Fristen hinzugefügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)