Artikel 11
Funktion von Untersuchungsausschüssen
Die Funktion von Untersuchungsausschüssen besteht darin, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung und den erfaßten Abkommen zu unterstützen. Demnach soll ein Untersuchungsausschuß eine objektive Würdigung der ihm vorgelegten Angelegenheit vornehmen, einschließlich einer objektiven Tatsachenfeststellung des Streitfalls sowie der Anwendbarkeit der und Vereinbarkeit mit den einschlägigen erfaßten Abkommen, und solche sonstige Feststellungen treffen, um das DSB bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder bei der Fassung von Entschließungen zu unterstützen, wie dies in den erfaßten Abkommen vorgesehen ist. Untersuchungsausschüsse sollen regelmäßig mit den Streitparteien konsultieren und ihnen ausreichende Gelegenheit zur Entwicklung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung einräumen.
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