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Artikel 21 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 21

Überwachung der Durchführung der Empfehlungen und Entschließungen

  1. 1. Unverzügliche Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen des DSB ist wesentlich, um eine wirksame Lösung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder sicherzustellen.
  2. 2. Besondere Aufmerksamkeit wird Fragen, die die Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren, im Hinblick auf der der Streitbeilegung unterworfenen Maßnahmen gewidmet.
  3. 3. Bei einer innerhalb von 30 Tagen *1) nach Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans stattfindenden Tagung des DSB teilt das betreffende Mitglied dem DSB seine Absichten in bezug auf die Durchführung der Empfehlungen und Entschließung des DSB mit. Wenn es unmöglich ist, die Empfehlungen und Entschließungen unverzüglich zu erfüllen, erhält das betreffende Mitglied einen angemessenen Zeitraum hierfür. Der angemessene Zeitraum wird sein:
  1. a) der vom betroffenen Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, vorausgesetzt, daß dieser vom DSB gebilligt wird oder in Ermangelung einer solchen Billigung
  2. b) ein von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen oder Entschließungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum;

    oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung

  1. c) ein durch bindenden Schiedsspruch innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen oder Entschließungen bestimmter Zeitraum *2). In einem solchen Schiedsverfahren soll als Richtlinie für den Schiedsrichter *3) gelten, daß der angemessene Zeitraum für die Durchführung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans 15 Monate nach Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans nicht überschritten werden soll. Dieser Zeitraum kann jedoch den Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.
  1. 4. Sofern nicht der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert hat, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Festsetzung des angemessenen Zeitraums 15 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien einigen sich anders. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan die Frist für die Vorlage des Berichts erstreckt hat, wird die verfügbare Zeit der Frist von 15 Monaten hinzugefügt; der gesamte Zeitraum wird 18 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien einigen sich, daß außerordentliche Umstände vorliegen.
  2. 5. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen oder die Übereinstimmung von Maßnahmen besteht, die zu treffen sind, um die Empfehlungen und Entschließungen zu erfüllen, wird ein solcher Streit durch Heranziehung dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, einschließlich des Rückgriffs auf den ursprünglichen Untersuchungsausschuß, wenn immer möglich. Der Untersuchungsausschuß wird seinen Bericht innerhalb von 90 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit übertragen wurde, verteilen. Wenn der Untersuchungsausschuß der Meinung ist, diese Frist nicht einhalten zu können, wird er dem DSB die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Frist, in der er den Bericht vorlegen wird, schriftlich mitteilen.
  3. 6. Das DSB überwacht die Durchführung der angenommenen Empfehlungen oder Entschließungen. Die Frage der Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen kann nach Annahme durch jedes Mitglied zu jeder Zeit im DSB aufgeworfen werden. Die Frage der Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen wird, sofern das DSB nicht anders entscheidet, auf die Tagesordnung der Tagung des DSB sechs Monate nach der Festsetzung des angemessenen Zeitraums gemäß Absatz 3 gesetzt und bleibt bis zur Lösung der Angelegenheit auf der Tagesordnung des DSB. Mindestens 10 Tage vor jeder derartigen Tagung des DSB stellen die betreffenden Mitglieder dem DSB einen schriftlichen Fortschrittsbericht betreffend die Durchführung der Empfehlungen oder Entschließungen zur Verfügung.
  4. 7. Wenn eine Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied aufgeworfen worden ist, prüft das DSB, welche weiteren den Umständen entsprechenden Tätigkeiten es durchführen kann.
  5. 8. Wenn eine Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht worden ist, zieht das DSB bei Prüfung, welche entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden können, nicht nur den Handelsumfang der beanstandeten Maßnahmen, sondern auch ihren Einfluß auf die Wirtschaft des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds in Betracht.

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*1) Wenn innerhalb dieser Frist keine Tagung des DSB vorgesehen ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*2) Wenn sich die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an ein Schiedsverfahren nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, wird der Schiedsrichter nach Konsultationen mit den Parteien innerhalb von 10 Tagen vom Generaldirektor bestellt.

*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter" bedeutet den Hinweis auf eine Einzelperson oder Personengruppe.

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