VI. TEIL
ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN Artikel 65 Übergangsvereinbarungen
Artikel 65
- 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 ist kein Mitglied verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens anzuwenden.
- 2. Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, um eine weitere Frist von vier Jahren ab dem im Absatz 1 festgelegten Tag aufzuschieben.
- 3. Andere Mitglieder, die sich im Übergang von einer zentralen Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden und die im Begriffe sind, eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchzuführen und bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen über das geistige Eigentum mit besonderen Problemen konfrontiert sind, dürfen ebenfalls einen Aufschub um die im Absatz 2 vorgesehene Frist nutzen.
- 4. Soweit ein Entwicklungsland-Mitglied durch dieses Abkommen verpflichtet wird, den Patentschutz für Gegenstände auf technologische Bereiche auszudehnen, die in seinem Gebiet am Tag der allgemeinen Anwendung dieses Abkommens auf dieses Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht patentierbar waren, darf es die Anwendung der Bestimmungen über Erzeugnispatente des 5. Abschnitts des II. Teils auf solche technologische Bereiche um eine weitere Frist von fünf Jahren aufschieben.
- 5. Ein Mitglied, das eine Übergangsfrist nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 3 oder 4 nutzt, stellt sicher, daß während dieser Frist vorgenommene Änderungen seiner Gesetze, Verordnungen und Praxis nicht zu einem geringeren Grad der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens führen.
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