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Artikel 4 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden, und die

  1. a) sich aus internationalen Abkommen über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
  2. b) gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen die Befugnis dazu erteilt wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig ist;
  3. c) sich beziehen auf die in diesem Abkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen;
  4. d) sich aus internationalen Abkommen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, diese Abkommen werden dem Rat für TRIPS notifiziert und stellen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitglieder dar.

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