Artikel 66
Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
- 1. In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, sowie ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwangslagen und ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche Mitglieder während einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Anwendung nach Maßgabe des Artikels 65 Absatz 1 nicht gehalten, die Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes Verlängerungen dieser Frist.
- 2. Entwickelte Mitgliedsländer sehen für Unternehmen und Institutionen in ihrem Gebiet Anreize vor, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu fördern und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
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