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Artikel 64 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 64

Streitbeilegung

  1. 1. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung, sofern hierin nicht bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. 2. Der Absatz 1 lit. b und c des Artikels XXIII des GATT 1994 findet während eines Zeitraums von fünf Jahren gerechnet vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an keine Anwendung auf die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens.
  3. 3. Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 lit. b und c des Artikels XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.

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