Anhang 4
INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN: BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES
Anlage4
- 1. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grundprodukte berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 besteht, jedoch die Berechnung dieser Komponente des AMS nicht praktikabel ist. Für solche Waren besteht die Ausgangsbasis zur Durchführung der Senkungsverpflichtung bei inländischen Stützungen aus einer Stützungskomponente des Marktpreises, ausgedrückt in Form äquivalenter Verpflichtungen gemäß nachstehendem Absatz 2 und anderen nicht-ausgenommenen Stützungen und direkten Zahlungen, die gemäß dem nachstehenden Absatz 3 bewertet werden. Stützungen auf nationaler und regionaler Ebene werden berücksichtigt.
- 2. Das im Absatz 1 erwähnte äquivalente Stützungsmaß wird für alle landwirtschaftlichen Grundprodukte auf produktspezifischer Grundlage berechnet, möglichst nahe beim ersten Verkaufsort, an dem die Marktpreisstützung einsetzt und für die die Berechnung der Stützungskomponente des Marktpreises des AMS nicht praktikabel ist. Für diese landwirtschaftlichen Grundprodukte sind äquivalente Marktpreisstützungsmaße unter Heranziehung des angewendeten amtlich geregelten Preises und der zum Erhalt dieses Preises berechtigten Produktionsmenge durchzuführen oder, wo dies nicht praktikabel ist, auf der Grundlage von budgetären Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Erzeugerpreises gemacht werden.
- 3. Bei landwirtschaftlichen Grundprodukten, die unter den obigen Absatz 1 fallen und die nicht-ausgenommene Direktzahlungen oder andere produktspezifische Subventionen erhalten, die nicht von der Senkungsverpflichtung ausgenommen sind, werden als Grundlage für äquivalente Stützungsmaße betreffend diese Maßnahmen die Berechnungen, wie sie für die entsprechenden AMS-Komponenten (gemäß Absätze 10 bis 13 des Anhangs 3) gelten, herangezogen.
- 4. Äquivalente Stützungsmaße werden auf Grundlage des Subventionsbetrages so nahe wie möglich beim ersten Verkaufsort des betreffenden landwirtschaftlichen Produkts berechnet. Maßnahmen, die auf landwirtschaftliche Verarbeiter gerichtet sind, werden in dem Maß einbezogen, in dem der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grundprodukts aus diesen Maßnahmen Nutzen zieht. Spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren, die von Erzeugern gezahlt werden, vermindern das äquivalente Stützungsmaß um den entsprechenden Betrag.
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