TEIL IV
Artikel 6 Verpflichtungen betreffend inländische Stützungen
- 1. Die Senkungsverpflichtungen jedes Mitglieds, bei inländischen Stützungsmaßnahmen, die im Teil IV seiner Liste enthalten sind, zu senken, werden auf alle inländischen Stützungsmaßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger angewendet, mit Ausnahme jener inländischen Maßnahmen, die nicht gemäß den in diesem Artikel und im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen enthaltenen Kriterien zu senken sind. Diese Verpflichtungen werden in Form des „Gesamten Aggregierten Stützungsmaßes'' und den „Jährlichen und Endgültig Gebundenen Verpflichtungen'' ausgedrückt.
- 2. Gemäß dem Übereinkommen bei der Halbzeitprüfung, wonach sowohl unmittelbare als auch mittelbare Hilfsmaßnahmen der Regierungen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung einen wesentlichen Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer darstellen, sind Investitionsförderungen, die der Landwirtschaft in den Entwicklungsland-Mitgliedern im allgemeinen zur Verfügung stehen und landwirtschaftliche Betriebsmittelstützungen, die Erzeugern mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in den Entwicklungsland-Mitgliedern im allgemeinen zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung dieser inländischen Stützungen, die sonst von solchen Maßnahmen betroffen wären, ausgenommen, ebenso wie inländische Stützungen für Erzeuger in den Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus narkotischer Pflanzen und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Inländische Stützungen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, müssen nicht in die Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen werden.
- 3. Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner Stützungen werden in jedem einzelnen Jahr als erfüllt betrachtet, in dem die inländische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, ausgedrückt im Laufenden Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültige Verpflichtungsausmaß, das im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt ist, nicht überschreitet.
- 4. a) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, in die Berechnung seines Laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
(i) produktspezifische inländische Stützungen, die
andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern diese 5 Prozent des Gesamtwertes der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grundprodukts in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
(ii) nicht-produktspezifische inländische Stützungen, die
andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müßten, sofern diese 5 Prozent des Wertes der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten.
- b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Mindestprozentsatz in diesem Absatz 10 Prozent.
- 5. a) Direktzahlungen im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung von inländischen Stützungen, wenn:
(i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen
sind; oder
(ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder
weniger der Ausgangserzeugungsmenge erfolgen; oder
(iii) Lebendviehzahlungen auf der Grundlage einer festgesetzten
Stückzahl erfolgen.
- b) Der Befreiung von der Verpflichtung zur Senkung von Direktzahlungen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Wertes dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des Laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds Rechnung getragen.
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