Anhang 5
BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2
Anlage5
Abschnitt A 1. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens gelten mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht für jene landwirtschaftlichen Grundstoffe und die dazugehörigen verarbeiteten und/oder bearbeiteten Waren („bezeichnete Waren''), für die die folgenden Bedingungen erfüllt werden (im folgenden „besondere Behandlung'' genannt):
- a) die Einfuhren der bezeichneten Waren betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum 1986 bis 1988 („der Ausgangszeitraum'');
- b) für die bezeichneten Waren sind seit Anfang des Ausgangszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
- c) wirksame Erzeugungsbeschränkungsmaßnahmen werden für die landwirtschaftlichen Grundstoffe angewandt;
- d) solche Waren sind im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des Mitglieds, die als Anhang zum Protokoll von Marrakesch gehört, mit dem Symbol „ST-Anhang 5'' gekennzeichnet und unterliegen der besonderen Behandlung auf Grund nicht handelsbezogener Aspekte wie Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz; und
- e) die Mindest-Marktzutrittsmöglichkeiten für die bezeichneten Waren entsprechen, wie im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des betroffenen Mitglieds festgelegt, 4 Prozent des Inlandsverbrauchs der bezeichneten Waren im Ausgangszeitraum vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an und werden in der Folge, im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum angehoben.
- 2. Am Beginn jedes Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für eine bezeichnete Ware einstellen, indem die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 6 eingehalten werden. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mindestzutrittsmöglichkeiten und erhöht diese für den Rest des Durchführungszeitraums jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum. Danach wird das Ausmaß der Mindestzutrittsmöglichkeiten, das nach diesem System im letzten Jahr des Durchführungszeitraums erreicht wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds festgeschrieben.
- 3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach Ende des Durchführungszeitraums werden im Zeitrahmen des Durchführungszeitraums selbst als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf die Faktoren nicht handelsbezogener Bereiche abgeschlossen.
- 4. Wenn infolge der im Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung erzielt wird, das ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, gewährt daß Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, wie sie in dieser Verhandlung festgelegt wurden.
- 5. Wenn die besondere Behandlung nach Ende des Durchführungszeitraums nicht weitergeführt werden darf, wendet das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 6 an. In diesem Fall werden nach Ende des Durchführungszeitraums die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die bezeichneten Waren in der Höhe von 8 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds beibehalten.
- 6. Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, für die bezeichnete Waren aufrechterhalten werden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens vom Beginn des Jahres an, in dem die besondere Behandlung nicht mehr gültig ist. Solche Waren unterliegen mit Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung nicht mehr gültig ist, regulären Zöllen, die in der Liste des betroffenen Mitglieds gebunden und angewandt werden, zu Zollsätzen, wie sie gegolten hätten, wenn eine Senkung vom mindestens 15 Prozent während des Durchführungszeitraums in gleichen, jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden auf der Grundlage von Tarifäquivalenten festgelegt, wie in den vorgeschriebenen Richtlinien in der zugehörigen Beilage ausgeführt.
Abschnitt B 7. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 gelten auch nicht
mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens für einen landwirtschaftlichen Grundstoff, der das Hauptprodukt in der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das die folgenden Bedingungen zusätzlich zu den im Absatz 1 lit. a bis d oben angeführten Bedingungen, wie sie für die betroffenen Waren gelten, erfüllt werden:
- a) die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die betroffenen Waren entsprechen, wie im Abschnitt 1B des Teils 1 der Liste des betroffenen Entwicklungsland-Mitglieds angegeben, 1 Prozent des Inlandsverbrauchs der betroffenen Waren im Ausgangszeitraum mit Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums und werden in jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum am Anfang des fünften Jahres des Durchführungszeitraums erhöht. Von Anfang des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an, entsprechen die Mindestzutrittsmöglichkeiten für die betroffenen Waren 2 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum und werden bis zum Anfang des zehnten Jahres in jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden Inlandsverbrauchs im Ausgangszeitraum erhöht. Dann wird das Ausmaß der Mindestzutrittsmöglichkeiten, das sich aus dieser Formel im zehnten Jahr ergibt, in der Liste des betroffenen Entwicklungsland-Mitglieds festgeschrieben;
- b) geeignete Marktzutrittsmöglichkeiten wurden bei anderen Waren im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen.
- 8. Verhandlungen über eine Weiterführung der besonderen Behandlung nach Ende des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums, wie im Absatz 7 ausgeführt, werden im Zeitrahmen des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums begonnen und abgeschlossen.
- 9. Wenn infolge der im Absatz 8 erwähnten Verhandlungen Einigung erzielt wird, das ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, gewährt daß Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, wie sie in dieser Verhandlung festgelegt wurden.
- 10. Wenn diese besondere Behandlung gemäß Absatz 7 nach Ende des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums nicht weitergeführt wird, unterliegen die betroffenen Waren den regulären Zöllen, die auf der Grundlage eines Zolläquivalents, das nach den in der zugehörigen Beilage vorgeschriebenen Richtlinien berechnet wird, welches in der Liste des betroffenen Mitglieds gebunden wird. In anderen Fällen wendet das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 6 an, so wie er durch die bezughabende besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern in diesem Übereinkommen gewährt wird, geändert wird.
Beilage zum Anhang 5
Richtlinien für die Berechnung von Tarifäquivalenten für den bestimmten in den Absätzen 6 und 10 dieses Anhangs vorgesehenen Zweck
- 1. Die Berechnung von wertmäßig oder durch spezifische Sätze ausgedrückten Tarifäquivalenten erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Differenz zwischen inländischen und ausländischen Preisen auf transparente Art und Weise. Es werden die Daten der Jahre 1986 bis 1988 verwendet. Tarifäquivalente:
- a) werden in erster Linie mit der vierstelligen Nummer des HS erstellt;
- b) werden, sofern zweckdienlich, mit der sechsstelligen oder darüber hinausgehenden Nummer des HS erstellt;
- c) werden im allgemeinen für verarbeitete und/oder bearbeitete Waren erstellt, indem das (die) spezifische Tarifäquivalent(e) für den (die) landwirtschaftliche(n) Grundstoff(e) mit dem (den) wertmäßigen oder physischen Anteil(en), wie für den (die) landwirtschaftliche(n) Grundstoff(e) in den verarbeiteten und/oder bearbeiteten Waren geeignet, multipliziert wird (werden), wobei, wenn notwendig, zusätzliche Elemente, die laufend die Wirtschaftszweige stützen, in Betracht gezogen werden.
- 2. Ausländische Preise sind in der Regel tatsächliche durchschnittliche cif-Werte pro Einheit für das Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind ausländische Preise entweder:
- a) geeignete durchschnittliche cif-Preise eines nahen Landes; oder
- b) geschätzte Werte aus durchschnittlichen fob-Werten pro Einheit von (einem) geeigneten Hauptexporteur(en), die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und anderen relevanten Konten für das Einfuhrland berichtigt werden.
- 3. Die ausländischen Preise werden im allgemeinen in inländische Währung umgerechnet, wobei der Jahresdurchschnitt des Wechselkurses für denselben Zeitraum wie für die Preisunterlage herangezogen wird.
- 4. Der inländische Preis ist im allgemeinen ein repräsentativer Großhandelspreis, wie er am Inlandsmarkt vorherrscht, oder eine Schätzung dieses Preises, wenn keine adäquaten Daten vorhanden sind.
- 5. Die ursprünglichen Tarifäquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten angepaßt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
- 6. Wenn ein Tarifäquivalent nach diesen Richtlinien negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz ist, kann das Ausgangstarifäquivalent auf der Höhe des jeweiligen gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von inländischen Angeboten für diese Ware festgesetzt werden.
- 7. Wenn der Wert eines Tarifäquivalents, das aus den oben angeführten Richtlinien hervorgegangen wäre, angepaßt wird, gewährt das betroffene Mitglied auf Antrag alle Konsultationsmöglichkeiten zwecks Verhandlung geeigneter Lösungen.
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