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Artikel 20 Fortsetzung des Reformprozesses WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL XII

Artikel 20 Fortsetzung des Reformprozesses

Angesichts der Tatsache, daß das langfristige Ziel von schrittweisen wesentlichen Senkungen von Stützungen und Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führen, ein andauernder Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, Verhandlungen zur Fortführung dieses Prozesses ein Jahr vom dem Ende des Durchführungszeitraumes einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:

  1. a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
  2. b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Welt-Agrarhandel;
  3. c) nicht handelsbezogene Anliegen, besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder und das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Waren einzuführen und die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel zu diesem Übereinkommen genannt sind; und
  4. d) welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um die oben erwähnten langfristigen Ziele zu erreichen.

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