Artikel 19
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)