Anhang 3
INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN: BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES
Anlage3
- 1. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 ist das Aggregierte Stützungsmaß (AMS) für jedes landwirtschaftliche Grundprodukt, das Marktpreisstützung, nicht-ausgenommene Direktzahlungen oder andere Subventionen, die nicht von der Senkungsverpflichtung ausgenommen sind („andere, nicht-ausgenommene Maßnahmen''), erhält, auf produktspezifischer Grundlage zu berechnen. Nichtproduktspezifische Stützungen werden in monetärer Form in ein nicht produktspezifisches AMS zusammengefaßt.
- 2. Subventionen gemäß Absatz 1 umfassen sowohl Budgetausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand oder ihrer beauftragten Organe.
- 3. Stützungen auf nationaler und regionaler Ebene sind eingeschlossen.
- 4. Spezifische, vom Erzeuger bezahlte landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
- 5. Das AMS, das wie untenstehend für den Ausgangszeitraum berechnet wird, bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtung für inländische Stützungen.
- 6. Für jedes landwirtschaftliche Grundprodukt wird ein spezifisches AMS berechnet, das in einem Gesamtgeldwert ausgedrückt wird.
- 7. Das AMS wird so nahe wie möglich beim ersten Ort des Verkaufs des betreffenden landwirtschaftlichen Grundprodukts berechnet. Maßnahmen, die auf landwirtschaftliche Verarbeiter gerichtet sind, werden in jenem Umfang einbezogen, in welchem sie den Erzeugern von landwirtschaftlichen Grundprodukten nützen.
- 8. Marktpreisstützung: zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festgelegten ausländischen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der durch den angewendeten amtlich geregelten Preis erzielbaren Erzeugungsmenge multipliziert. Budgetäre Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung dieser Differenz erfolgen, wie Einstandskosten oder Lagerkosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
- 9. Der festgelegte ausländische Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist im allgemeinen der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit für das betreffende landwirtschaftliche Grundprodukt in einem Netto-Exportland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit für das betreffende landwirtschaftliche Grundprodukt in einem Netto-Importland im Ausgangszeitraum. Der festgelegte Referenzpreis kann, falls erforderlich, Qualitätsunterschieden angepaßt werden.
- 10. Nicht-ausgenommene Direktzahlungen: nicht-ausgenommene Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, werden so berechnet, daß man entweder die Differenz zwischen dem festgelegten Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der durch den angewendeten amtlich geregelten Preis erzielbaren Erzeugungsmenge multipliziert oder budgetäre Ausgaben verwendet.
- 11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist im allgemeinen der tatsächliche, zur Ermittlung der Zahlungsbeträge angewendete Preis.
- 12. Nicht-ausgenommene Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden unter Verwendung vom budgetären Ausgaben bemessen.
- 13. Andere, nicht-ausgenommene Maßnahmen, einschließlich Subventionen für Betriebsmittel und andere Maßnahmen, wie Senkungsmaßnahmen bei Vermarktungskonten: der Wert solcher Maßnahmen wird unter Verwendung budgetärer Ausgaben bemessen oder, wenn die budgetären Ausgaben nicht das gesamte Ausmaß der betreffenden Subventionen widerspiegeln, wird als Grundlage zur Berechnung der Subvention die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine ähnliche Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, herangezogen.
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