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§ 40 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 40.

(1) Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(2) Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

  1. 1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und
  2. 2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(5) Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.

(6) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, zu übermitteln.

(7) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.

(8) Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250014

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