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§ 39a AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Errichtung von Gesellschaften

§ 39a

Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.