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§ 3 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

1. Abschnitt

Aufgaben

§ 3.

(1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

  1. 1. Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,
  2. 2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,
  3. 3. Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

  1. 1. Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,
  2. 2. sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,
  3. 3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

Schlagworte

Marktberichterstattung, Viehkommission

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249987

Stichworte