Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).
§ 0
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.06.1998
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 wird verordnet:
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 663/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR11005189
alte Dokumentnummer
N3199812008U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)