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BGBl II 206/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Auf Grund des § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

§ 2

§ 2.

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

§ 3

§ 3.

Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.

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