Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Auf Grund des § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
§ 2
§ 2.
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
§ 3
§ 3.
Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.
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