171. Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Aufgrund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 462/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Inhalt des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“
Pröll
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