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Artikel 3 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.1956

Artikel 3

Um die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, haben Rückoptanten, die ihren Wohnsitz vor Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegt haben, die entsprechenden Anträge bis zum 31. März 1957 in zweifacher Ausfertigung bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trient einzureichen.

Rückoptanten, die ihren Wohnsitz erst nach Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegen werden, haben hingegen ihre Transferanträge in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März 1957 bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien einzureichen.

Die beiden Institute werden einander je ein Exemplar der erhaltenen Anträge übermitteln. Die Prüfung derselben wird der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund der von ihr mit dem Ufficio Italiano dei Cambi zu vereinbarenden Bedingungen übertragen.

Personen, deren Staatsbürgerschaft am 31. Dezember 1956 noch nicht geklärt ist, werden bis zum 31. März 1957 bei der Oesterreichischen Nationalbank Anträge zur Erstreckung des Termins in zweifacher Ausfertigung einreichen können.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042344

alte Dokumentnummer

N3195025075L

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