Artikel 4
In den Transferanträgen sind die in Artikel 2 genannten Vermögenswerte getrennt anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte sind mit dem Schätzwert einzusetzen.
Den Anträgen sind alle zum Nachweis des Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10003826
Dokumentnummer
NOR12042345
alte Dokumentnummer
N3195025076L
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