Artikel 2
Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte der Rückoptanten in Betracht:
- a) Bargeld und Bankguthaben in Österreich;
- b) im Rahmen der jeweils bestehenden österreichischen Devisenvorschriften erzielte Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren, Immobilien, Geschäftsanteilen, Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.
Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte wird auf Grund der Vermögenslage des Rückoptanten am Tage der Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem wird der normale Vermögenszuwachs vom Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10003826
Dokumentnummer
NOR12042343
alte Dokumentnummer
N3195025074L
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