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Artikel 4 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1950

Artikel 4

In den Transferanträgen sind die in Artikel 2 genannten Vermögenswerte getrennt anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte sind mit dem Schätzwert einzusetzen.

Den Anträgen sind alle zum Nachweis des Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042345

alte Dokumentnummer

N3195025076L

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