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Artikel 1 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1950

Artikel 1

Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, haben im Sinne der nachstehenden Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens von Österreich nach Italien.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042342

alte Dokumentnummer

N3195025073L

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