Artikel 1
Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, haben im Sinne der nachstehenden Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens von Österreich nach Italien.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10003826
Dokumentnummer
NOR12042342
alte Dokumentnummer
N3195025073L
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