vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1950

Artikel 2

Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte der Rückoptanten in Betracht:

  1. a) Bargeld und Bankguthaben in Österreich;
  2. b) im Rahmen der jeweils bestehenden österreichischen Devisenvorschriften erzielte Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren, Immobilien, Geschäftsanteilen, Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.

Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte wird auf Grund der Vermögenslage des Rückoptanten am Tage der Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem wird der normale Vermögenszuwachs vom Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042343

alte Dokumentnummer

N3195025074L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)