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HKÜ – Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

siehe Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 513/1988

§ 0

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

Kurztitel

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 512/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.12.2023

Unterzeichnungsdatum

25.10.1980

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG

StF: BGBl. Nr. 512/1988 (NR: GP XVII RV 485 AB 611 S. 65 . BR: AB 3507 S. 503 .)

Änderung

BGBl. Nr. 68/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 198/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 234/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 436/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 626/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 1266 VV S. 149. BR: AB 3961 S. 533.)

BGBl. Nr. 721/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 231/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 303/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 430/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 611/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 62/1992 idF BGBl. Nr. 132/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 430/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 587/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 57/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 489/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 950/1994 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVIII RV 1678 AB 1851 S. 174 . BR: AB 4928 S. 589 .)

BGBl. Nr. 76/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 203/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 742/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 777/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 21/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 101/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 165/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 162/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 207/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 743 AB 792 S. 81 . BR: AB 6486 S. 681 .)

BGBl. III Nr. 114/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 214/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 198/2005 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXII RV 831 AB 875 S. 110 . BR: AB 7294 S. 722 .)

BGBl. III Nr. 218/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 66/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 166/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 83/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 12 AB 115 S. 16 . BR: AB 8088 S. 768 .)

BGBl. III Nr. 84/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 49 VV BR: AB 8089 S. 768.)

BGBl. III Nr. 40/2011 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 877 AB 1018 S. 86 . BR: AB 8436 S. 791 .)

BGBl. III Nr. 133/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 25/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 77/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1476 AB 1535 S. 173 . BR: AB 9771 S. 866 .)

BGBl. III Nr. 97/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1459 AB 1534 S. 173 . BR: AB 9770 S. 866 .)

BGBl. III Nr. 200/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 113 AB 265 S. 39 . BR: AB 10028 S. 884 .)

BGBl. III Nr. 60/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 112/2020 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVII RV 39 AB 94 S. 24 . BR: AB 10308 S. 906 .)

BGBl. III Nr. 116/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2023 (NR: GP XXVII RV 1758 AB 1848 S. 191 . BR: AB 11148 S. 949 .)

BGBl. III Nr. 202/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 211/2023 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVII RV 2135 AB 2259 S. 233 . BR: AB 11321 S. 959 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 626/1990, 950/1994, III 52/2002, III 198/2005, III 83/2009, III 84/2009, III 40/2011, III 77/2017, III 97/2017, III 200/2018, III 112/2020, III 46/2023, III 211/2023 *Albanien III 97/2017 *Andorra III 97/2017 *Argentinien 231/1991 *Armenien III 97/2017 *Australien 512/1988, III 133/2011 *Bahamas III 83/2009 *Belarus III 112/2020 *Belgien III 88/1999 *Bolivien III 46/2023 *Bosnien-Herzegowina 57/1994, III 108/1997, III 198/2005 *Brasilien III 52/2002, III 133/2011 *Bulgarien III 198/2005 *Chile III 52/2002 *China III 151/1997, III 165/2000, III 166/2008, III 187/2012 *Dänemark 303/1991, 611/1991, III 25/2013, III 99/2016 *Deutschland/BRD 721/1990, III 165/2000, III 214/2002, III 23/2007 *Dominikanische R III 112/2020 *Ecuador III 112/2020 *El Salvador III 200/2018 *Estland III 198/2005 *Finnland 489/1994 *Frankreich 512/1988, III 218/2005 *Georgien III 52/2002 *Griechenland 430/1993 *Honduras III 112/2020 *Irland 611/1991, 62/1992, III 23/2007 *Island III 52/2002 *Israel 611/1991, 62/1992, III 166/2008 *Italien 203/1995 *Jamaika III 46/2023 *Japan III 60/2019 *Jugoslawien 611/1991 *Jugoslawien/BR III 207/2001, III 114/2002 *Kanada 512/1988, III 162/2001 *Kasachstan III 77/2017 *Kolumbien III 200/2018 *Korea/R III 77/2017 *Kroatien 587/1993, 950/1994, III 166/2008, III 116/2021 *Lettland III 198/2005, III 133/2011 *Litauen III 198/2005, III 23/2007 *Luxemburg 512/1988 *Malta III 52/2002 *Marokko III 97/2017 *Mauritius III 40/2011 *Mexiko 950/1994, 76/1995 *Moldau III 52/2002 *Monaco 950/1994, III 218/2005 *Montenegro III 166/2008 *Neuseeland 950/1994 *Niederlande 436/1990, III 92/2012, III 202/2023 *Nordmazedonien 57/1994, III 66/2006 *Norwegen 68/1989, 234/1989, III 27/2020 *Panama III 200/2018 *Peru III 77/2017 *Philippinen III 211/2023 *Polen 950/1994 *Portugal 512/1988, 742/1995, III 21/1999, III 165/2000, III 133/2011 *Rumänien 950/1994 *Russische F III 97/2017 *San Marino III 84/2009 *Schweden 198/1989 *Schweiz 512/1988 *Serbien III 23/2007, III 166/2008 *Seychellen III 97/2017 *Singapur III 97/2017 *Slowakei III 162/2001 *Slowenien 950/1994, III 25/2013 *Spanien 512/1988, 950/1994, III 101/1999, III 66/2006 *Südafrika III 52/2002 *Tschechische R III 92/1998, III 165/2000 *Tunesien III 211/2023 *Türkei III 165/2000, III 114/2002, III 133/2011 *Ukraine III 112/2020, III 202/2023 *Ungarn 626/1990, 950/1994, III 133/2011 *Uruguay III 200/2018 *USA 512/1988, III 166/2008 *Usbekistan III 112/2020 *Venezuela 777/1996 *Vereinigtes Königreich 512/1988, 430/1991, III 151/1997, III 150/1998, III 21/1999, III 66/2006, III 166/2008, III 133/2011 *Zypern III 52/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 43 Z 1 für Österreich mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 6 als zentrale Behörde notifiziert:

Bundesministerium für Justiz

A-1016 Wien,

Postfach 63

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Annahme des Beitritts der Republik Ungarn zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführüng erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Mexikos, des Fürstentums Monaco, Neuseelands, der Republik Polen, Rumäniens und der Republik Slowenien zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts des Commonwealth der Bahamas.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen des Rates (EU) anzunehmen: der Republik Kasachstan gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2311, der Republik Peru gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2312 und der Republik Korea gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2313.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: des Fürstentums Andorra gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates, der Republik Singapur gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates, der Republik Seychellen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates, der Russischen Föderation gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates, der Republik Albanien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates, des Königreichs Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates und der Republik Armenien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

  1. Plurinationaler Staat Bolivien gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates;
  2. Jamaika gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.

Erklärung über die Annahme des Beitritts

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: Republik Belarus gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates; Dominikanische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2019/305 des Rates; Republik Ecuador gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Honduras gemäß dem Beschluss (EU) 2019/307 des Rates; Ukraine gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Usbekistan gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

  1. Republik der Philippinen gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates;
  2. Tunesische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates.

Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015, am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=24 abrufbar:

Österreich, Russische Föderation, Ukraine

____________________

1 Zu Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben.

Albanien:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Albanien als zentrale Behörde:

Andorra:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücke, die seiner Behörde zugesandt werden, nur entgegennimmt, sofern sie von einer Übersetzung ins Katalanische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische begleitet sind.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Abs. 2 des betreffenden Artikels zu übernehmen, als diese Kosten durch das andorranische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Andorra als zentrale Behörde:

Argentinien:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde für Argentinien bestimmt: Ministerio de Relaciones Exteriores y Culta – Dirección de Asuntos Juridicos.

Armenien:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens (…) bringt die Republik Armenien folgende Vorbehalte ein:

  1. 1. In Bezug auf Art. 24 werden Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke, der zentralen Behörde der Republik Armenien in der Originalsprache zugesandt und von einer Übersetzung ins Armenische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Englische beigleitet.
  2. 2. In Bezug auf Art. 26 ist die Republik Armenien nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Ferner hat Armenien gemäß Art. 6 Abs. 1 als zentrale Behörde bestimmt:

Australien:

Erklärungen:

  1. Gemäß Art. 40 erklärt Australien, daß sich das Übereinkommen nur auf das in den australischen Staaten und Festlandgebieten geltende Rechtssystem erstreckt.
  2. Gemäß Art. 6 bestimmt Australien folgende zentrale Behörden:

Zentrale Behörde des Commonwealth:

The Director

Commonwealth Attorney-General's Department

International Family Law Section

Access to Justice Division

3-5 National Circuit

BARTON, ACT 2600

Für den Bundesstaat Queensland:

Department of Child Safety

Court Services Unit

GPO Box 806

BRISBANE Qld 4000

Für das Northern Territory:

Department of Health and Community Services

PO Box 40596

CASUARINA NT 0811

Für den Bundesstaat Victoria:

Department of Human Services

The Secretary

Legal Services

GPO Box 4057

MELBOURNE VIC 3000

Für den Bundesstaat New South Wales:

Department of Community Services

Legal Branch

Locked Bag 4028

ASHFIELD NSW 2131

Für den Bundesstaat Tasmania:

Department of Health and Human Services

GPO Box 125 B

HOBART TAS 7001

Für den Bundesstaat Western Australia:

Commissioner of Police

Officer in Charge

Western Australian Police Department

Missing Persons Bureau

Suite 2

250 Adelaide Terrace

PERTH WA 6000

Für den Bundesstaat South Australia:

The Commissioner of Police

South Australian Police Department

GPO Box 1539

ADELAIDE SA 5000

Für das Australian Capital Territory:

Department of Disability, Housing and Community Services

Office for Children, Youth and Family Support

Legal Services

P.O. Box 994

CIVIC SQUARE ACT 2608

Bahamas:

Bahamas hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

Belarus:

Die Republik Belarus erklärt, dass sie nur insoweit gebunden ist, die in Abs. 2 des Art. 26 dieses Übereinkommens erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder aus ihren Gerichtsverfahren ergeben, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 hat Belarus als zentrale Behörde bestimmt:

Bolivien:

Der Plurinationale Staat Bolivien geht davon aus, dass alle Bestimmungen in Bezug auf das Alter in diesem Übereinkommen dem bolivianischen Recht nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass die Ausübung der Autorität der Mutter, des Vaters oder beider, und das Sorgerecht bis zum Alter von 18 Jahren gilt.

In Bezug auf Art. 24 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ müssen ausländische Dokumente, die Rückgabeanträgen in englischer oder französischer Sprache beigefügt werden, auch eine spanische Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer enthalten.

In Bezug auf Art. 26 des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ ist der Plurinationale Staat Bolivien nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder durch Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, diese Kosten können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Boliven hat am 6. Oktober 2017 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Foreign Affairs

Plaza Murillo c Ingavi esq. c. Junin

Bosnien-Herzegowina

Bosnien und Herzegowina hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:

Brasilien:

Vorbehalt zu Art. 24 (zulässig gemäß Art. 42), dass den Rechtsakten beigefügte ausländische Schriftstücke mit einer von einem beeideten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Portugiesische versehen sein müssen.

Brasilien hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:

Bulgarien:

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Bulgarien, dass es sich nicht verpflichtet, Kosten und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Gerichtsverfahren oder, soweit in Frage kommend, aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes ergeben sowie jene für die Rückgabe des Kindes.

Gemäß Art. 6 hat Bulgarien als zentrale Behörde bestimmt:

Bundesrepublik Deutschland:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Vorbehalt:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 3, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe gedeckt sind.

Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 Abs. 1 regelmäßig von einer deutschen Übersetzung begleitet sein werden.

Deutschland hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:

Chile:

Gemäß Art. 6 hat Chile als zentrale Behörde bestimmt:

China:

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Gemäß Art. 42 erachtet sich die Sonderverwaltungsregion Hongkong nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
  2. 2. Gemäß Art. 6 bestimmt die Sonderverwaltungsregion Hongkong als zentrale Behörde:
  1. 66 Queensway

Auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.

Die Amtssprachen der Sonderverwaltungsregion Macao sind Chinesisch und Portugiesisch. Die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Übereinkommens würde beschleunigt werden, wenn die Anträge und sonstigen Schriftstücke, welche an die zentrale Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao gerichtet sind, mit einer Übersetzung ins Chinesische oder Portugiesische begleitet werden könnten.

Dänemark:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark nachstehende Erklärung abgegeben, daß

  1. 1. gemäß den Bestimmungen in Art. 39 Abs. 1 sich das Übereinkommen nicht auf die Gebiete der Färöer Inseln erstreckt;
  2. 2. gemäß den Bestimmungen in Art. 42 Abs. 1
  1. a) Dänemark gegen die Verwendung des Französischen in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt (hinsichtlich Art. 24, 2. Absatz) und
  2. b) es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind (hinsichtlich Art. 26, 3. Absatz);

Gemäß Art. 6 hat Dänemark ab 1. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Social Affairs and Integration

Holmens Kanal 22

DK-1060 Copenhagen K.

Dominikanische Republik:

Die Dominikanische Republik hat am 2. September 2004 als zentrale Behörde bestimmt:

Ecuador:

Ecuador hat als zentrale Behörde ab 4. Dezember 2019 bestimmt:

El Salvador:

  1. 1. Die Regierung der Republik El Salvador ist nicht gebunden, die sich aus Art. 26 Abs. 3 ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind;
  2. 2. Die Regierung der Republik El Salvador legt Art. 3 gemäß dem innerstaatlichen Recht der Republik aus, dass das Alter der Volljährigkeit achtzehn Jahre beträgt;
  3. 3. (…)
  4. 4. Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass alle an El Salvador übermittelten Schriftstücke im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens von einer amtlichen Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Gemäß Art. 6 bestimmt El Salvador folgende zentrale Behörden:

Procuradoría General de la República

9a Calle Pte. y 13 Avenida Norte

Torre PGR, Centro de Gobierno

SAN SALVADOR

El Salvador, C.A.

Instituto Salvadoreño para el Desarrollo Integral de la Niñez y la Adolescencia (ISNA)

Colonia Costa Rica Nos 2

Final Avenida Irazú, Calle Santa Marta

Municipio y Departamento de San Salvador

SAN SALVADOR, El Salvador, C.A.

Estland:

1. Gemäß Art.6 hat Estland als zentrale Behörde bestimmt:

2. Gemäß Art. 42 und 24 Abs. 2 des Übereinkommens anerkennt Estland nur die englische Sprache in Bezug auf Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke.

3. Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens anerkennt Estland keine Verpflichtungen hinsichtlich sich aus Art. 26 Abs. 2 ergebender Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, dass solche Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Finnland:

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat Finnland nachstehende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 42 und Art. 24 Abs. 2 nimmt Finnland die an seine zentrale Behörde übersandten Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke nur in englischer Sprache an.

Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 ist Finnland nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen; als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 Abs. l hat Finnland als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P.O.Box l, FIN-00131 HELSINKI, FINLAND, Tel. +358-0-18251, Telefax: + 358-0-1825224.

Frankreich:

Vorbehalte:

  1. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behält sich Frankreich vor, nur in französischer Sprache abgefaßte oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitete Anträge entgegenzunehmen und eine Übersetzung in die französische Sprache von Mitteilungen und Schriftstücken zu verlangen, die der zentralen Behörde zugesandt werden.
  2. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Frankreich, daß es die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das französische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärungen:

  1. Gemäß Art. 39 erklärt Frankreich, daß sich das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik erstreckt.
  2. Gemäß Art. 6 Abs. 1 bestimmt Frankreich zur zentralen Behörde:

Georgien:

Gemäß Art. 6 hat Georgien als zentrale Behörde bestimmt:

Griechenland:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 42:

  1. daß es nur insoweit gebunden sein wird, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten sich auf Fälle unentgeltlich angebotener Verfahrenshilfe beziehen;
  2. daß es die Verwendung der französischen Sprache in den seiner zentralen Behörde zugesandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken beeinsprucht.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde Griechenlands das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) bestimmt.

Honduras:

Nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens.

Honduras hat am 13. Jänner 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Irland:

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

Island:

Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 erklärt Island in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 einen Vorbehalt und beeinsprucht die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde zugesandt werden.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Island einen Vorbehalt, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens werden uneingeschränkt eingehalten.

Israel:

Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß den Bestimmungen in Art. 26 und 42 erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

  1. 7 Mahal Street, Ma'alot Dafna

Italien:

Gemäß Art. 6 Abs. l hat Italien als zentrale Behörde bestimmt: Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors.

Jamaika:

Gemäß den Art. 26 und 42 des Übereinkommens erklärt Jamaika, dass es in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beteiligung von Rechtsbeiständen oder Beratern oder aus Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten werden durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt.

Jamaika hat am 7. März 2023 als zentrale Behörde bestimmt:

Japan:

Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.

Jugoslawien/BR:

  1. 1. The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia
  1. 22 Nemanjina Street, Belgrade
  1. 2. Ministry of Justice of the Republic of Montenegro – Sector for Justice
  1. 3 Vuka Karadzica Street, Podgorica

Zusätzlich ist gemäß Art. 6 Abs. 2 die zentrale Behörde, an die Ersuchen um Weiterleitung an die zentrale Behörde in der Bundesrepublik Jugoslawien zu senden sind, das „Federal Ministry of Justice of the Federal Republic of Yugoslavia, Palata federacije, 2 Bulevar Lenjina Street, Belgrade“.

Kanada:

  1. Gemäß Art. 40 hat Kanada notifiziert, daß sich das Übereinkommen auf die Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, die Nordwestterritorien und das Yukon-Territorium erstreckt.

Vorbehalte:

  1. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, daß es bei Anträgen hinsichtlich der Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, der Nordwestterritorien und des Yukon-Territoriums die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe der betreffenden Provinzen bzw. Territorien gedeckt sind. (Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Provinz Manitoba.)
  2. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 sind Übersetzungen der Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke in die französische Sprache erforderlich, wenn diese für die Provinz Quebec bestimmt sind und die Originalsprache weder französisch noch englisch ist.

Erklärungen:

  1. Gemäß Art. 6 bestimmt Kanada folgende zentrale Behörden:

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nunavut ausgedehnt, nachstehenden Vorbehalt abgegeben und erklärt, dass das Übereinkommen nunmehr auf alle Hoheitsgebiete Kanadas ausgedehnt ist:

Vorbehalt:

Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, dass es bei Anträgen hinsichtlich Nunavut die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe von Nunavut gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 hat Kanada als zentrale Behörde für Nunavut bestimmt:

Kasachstan:

Gemäß Art. 42 erklärt die Republik Kasachstan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde:

The Ministry of Education and Science of the Republic of Kazakhstan

(Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

Children Rights Committee

Address: 8, Mangilik Yel avenue

010000 Astana

Kazakhstan

Kolumbien:

Gemäß Art. 6 hat Kolumbien als zentrale Behörde bestimmt:

Republik Korea:

  1. 1. Gemäß Art. 42 und 24 des Übereinkommens lehnt die Republik Korea die Verwendung der französischen Sprache in Anträgen, Mitteilungen oder anderen Schriftstücken, die ihrer zentralen Behörde zugesandt werden, ab.
  2. 2. Gemäß Art. 42 und 26 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice (Ministerium für Justiz)

Government Complex

Gwanmoonro 47

Gwacheon City, Gyeonggi-Do

427-720 Republic of Korea

Kroatien:

Gemäß Art. 6 Abs. l hat Kroatien als zentrale Behörde bestimmt:

Lettland:

Gemäß Art. 42 und 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Lettland, dass es nur die Verwendung des Englischen in einem Antrag, in einer Mitteilung oder in sonstigen an ihre zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke anerkennt.

Gemäß Art. 6 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:

Litauen:

1. Gemäß Art. 42 und Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens stimmt Litauen nur der Verwendung der englischen Sprache für die seiner zentralen Behörde zugesandten Anträge, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen zu.

2. Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens wird sich Litauen nicht verpflichten, die in Art. 26 Abs. 2 erwähnte Verfahrenskosten oder Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern entstehen, zu übernehmen, es sei denn, dass solche Kosten durch das System der Verfahrenshilfe und -beratung Litauens gedeckt sind.

Litauen hat als zentrale Behörde bestimmt:

Luxemburg:

Vorbehalte:

Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2, das heißt Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärung:

Gemäß Art. 6 wird der „Procureur Général d`Etat“ zur zentralen Behörde bestimmt.

Malta:

Malta hat am 12. Oktober 2001 als zentrale Behörde bestimmt:

Marokko:

Gemäß Art. 6 hat Marokko als zentrale Behörde bestimmt:

Ministère de la justice et des libertés (Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten), Direction des Affaires Civiles, Service de l'entraide judiciaire en matière civile, Place de la Mamounia, 10 000 Rabat, Maroc.

Mauritius:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:

Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestimmt:

Mexiko:

Gemäß Art. 6 hat Mexiko als zentrale Behörde bestimmt:

Moldau:

Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Moldau, dass es die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das nationale System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Monaco:

Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Monaco hat seine zentrale Behörde bestimmt:

Montenegro:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Montenegro als zentrale Behörde bestimmt:

Neuseeland:

Gemäß Art. 24 und An. 42 erklärt Neuseeland, daß jeder an seine zentrale Behörde übermittelter Antrag, jede Mitteilung oder sonstiges Schriftstück entweder in englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollte.

Gemäß Art. 26 und Art. 42 erklärt Neuseeland, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 hat Neuseeland als zentrale Behörde bestimmt:

The Secretary Department of Justice, PO Box 180, Wellington, New Zealand, Telefon: (4) 725 980, Fax: (4) 732 362.

Sprache der Mitteilung: Englisch

Niederlande:

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde haben die Niederlande nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Das Königreich der Niederlande verpflichtet sich nur insoweit, die im Sinne des Art. 26, 2. Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und Beistand gedeckt sind.

Das Königreich der Niederlande ist für Curaçao nicht verpflichtet, die in Art. 26 Abs. 2 des in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 genannten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten können durch sein System der Prozesskosten- und Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Für den europäischen Teil des Königreichs:

Ministry of Security and Justice (Ministerie van Veiligheid en Justitie)

Legal Affairs Support Unit

Directorate-General for Youth and Implementation of Sanctions

Postbus 20301

2500 EH THE HAGUE

Netherlands

Für den karibischen Teil des Königreichs:

Guardianship Council (Voogdijraad)

Rijksdienst Caribisch Nederland

Kaya Internashonal z/n

Postbus 357

Kralendijk

Bonaire

Zentrale Behörde für Curaçao:

Guardianship Council (Voogdijraad)

Waaigat 1

Curaçao

Norwegen:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Norwegen nachstehenden Vorbehalt erklärt:

1. Gemäß Art. 24 und 42 behält sich Norwegen vor, Anträge, Mitteilungen oder sonstige an die zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke in französischer Sprache nicht anzunehmen.

2. Gemäß Art. 26 und 42 erklärt Norwegen, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 betreffend Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Norwegen hat als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens das

Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs

bestimmt.

Panama:

(…)

Ebenfalls erklärt die Republik Panama, dass sie nicht gebunden ist, die sich gemäß Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Panama als zentrale Behörde:

Dirección de Asuntos Jurídicos Internacionales y Tratados, Ministerio de Relaciones Exteriores, San Felipe, 3rd Street, Palacio Bolivar, Panama city.

Peru:

Zentrale Behörde:

Ministerio de la Mujer y Poblaciones vulnerables (Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen)

Dirección General de Niñas, Niños y Adolescentes

Jirón Camaná Nº 616, Piso 7, Cercado de Lima

LIMA

Peru

Philippinen:

Zu Art. 24 des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Art. 24 und Art. 42 des Übereinkommens, dass alle an ihre Zentralbehörde gesendeten Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Dokumente in englischer Sprache oder in der Originalsprache zusammen mit einer Übersetzung in englischer Sprache verfasst sein müssen.

Zu Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Art. 26 Abs. 3 und Art. 42 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Kosten oder Ausgaben zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Bemühungen zur Rückführung von Kindern aus der Republik der Philippinen gemäß dem Übereinkommen ergeben, es sei denn, diese Kosten oder Ausgaben können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Zu Art. 6 des Übereinkommens:

[…] dass für die Zwecke des Übereinkommens das philippinische Justizministerium, Büro des Obersten Staatsrats (juristisches Personal), die philippinische Zentralbehörde ist.

Polen:

Gemäß Art. 42 erklärt Polen nach Art. 26 Abs. 3, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des vorangehenden Absatzes zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Portugal:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 bestimmt Portugal als zentrale Behörde:

Portugal hat am 9. Dezember 1998 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Art. 6 Abs. 1 die zentrale Behörde, welche in Macao die durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt:

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Rumänien:

Gemäß Art. 6 Abs. l hat Rumänien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde bestimmt.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens sieht sich die Russische Föderation an die Verpflichtung, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten, wie sie in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen sind, zu übernehmen, nur insoweit gebunden, als diese durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Weiters hat die Russische Föderation gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

The Ministry of Education and Science of the Russian Federation (Ministerium für Bildung und Wissenschaft), Department for children’s rights protection state policy, Lyusinovskaya street, 51, Moscow, Russia, 117997.

Nach Mitteilung des Depositars hat die Russische Föderation am 19. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die seinerzeitige durch die Ukraine getätigte Erklärung vom 16. Oktober 2015 abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.

San Marino:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:

„Tribunale Unico (Single Court)

via 28 Luglio, 38

47893 BORGO MAGGIORE

San Marino“.

Schweden:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmt und den nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden, daß es nur insoweit gebunden ist, die in Art. 26 Abs. 2 vorgesehenen Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das in Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe gedeckt sind“.

Schweiz:

Gemäß Art. 6 bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde:

Serbien:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Serbien hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of the Republic of Serbia

Nemanjina 22-26

Belgrade

Seychellen:

Gemäß Art. 6 bestimmen die Seychellen zur zentralen Behörde:

Director of Social Services, Ministry of Health and Social Development (Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung), P.O. Box 190 Victoria, Mahé, Seychelles.

Singapur:

1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Alle Anträge, Mitteilungen und andere Schriftstücke, die der zentralen Behörde von Singapur zugesandt werden, müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein, sofern sie in einer anderen Sprache als Englisch sind.

2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Singapur zur zentralen Behörde:

Rehabilitation and Protection Group, Ministry of Social and Family Development (Ministerium für Soziales und Familienentwicklung), 512 Thomson Road #08-00 MSF Building, Singapore 298136.

Slowakei:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Slowakei macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Vorbehalt nach Art. 42 des Übereinkommens abzugeben und erklärt gemäß Art. 26 Abs. 3, dass sie sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 hat die Slowakei als zentrale Behörde bestimmt:

Slowenien:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 hat Slowenien ab 21. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Labour, Family and Social Affairs

Directorate of Family

Kotnikova 28

1000 Ljubljana.

Sprachen der Mitteilung: Englisch, Kroatisch.

Spanien:

Gemäß Art. 6 bestimmt Spanien als zentrale Behörde:

Südafrika:

  1. a) Die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde gemäß Art. 24 zugesandt werden, wird beeinsprucht; solche Schriftstücke werden in Französisch nicht angenommen.
  2. b) Südafrika ist nicht gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, außer jenen Kosten, die durch das System der Verfahrenshilfe gemäß dem Legal Aid Act, 1969 (Act. No. 22 von 1969) gedeckt sind.

Tschechische Republik:

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 42 des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Die Tschechische Republik hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:

Tunesien:

Vorbehalte:

Erstens ist gemäß den Bestimmungen von Art. 24 des Übereinkommens Anträgen, Mitteilungen oder anderen Dokumenten, die an die tunesische Zentralbehörde gesendet werden, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Arabische beizufügen. Wenn eine Übersetzung ins Arabische nicht möglich ist, müssen die Dokumente ins Französische übersetzt werden.

Zweitens ist die Republik Tunesien gemäß den Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens nicht verpflichtet, die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Kosten zu übernehmen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Tunesien hat am 23. Februar 2018 als zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens das tunesische Justizministerium bestimmt.

Türkei:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 26 Abs. 3 erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des Kindes entstehen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat die Türkei als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice

General Directorate of International Law and Foreign Relations

Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad No:34/A

Sögütözü

ANKARA

Ukraine:

Gemäß Art. 6 hat die Ukraine als zentrale Behörde bestimmt:

Ungarn:

Gemäß Art. 6 Abs. l hat Ungarn als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Public Administration and Justice

Department of Justice Cooperation and Private International Law

P.O. Box 2

1357 Budapest

Kossuth tér 2-4.

1055 BUDAPEST

Uruguay:

Gemäß Art. 6 hat Uruguay als zentrale Behörde bestimmt:

Ministerio de Educación y Cultura, Autoridad Central de Cooperación Jurídica Internacional, Reconquista 535, Piso 5º, Montevideo.

Usbekistan:

Die Republik Usbekistan ist nicht daran gebunden, die in Abs. 2 des Art. 26 erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder aus Gerichtsverfahren ergeben.

Zentrale Behörde gemäß Art. 6:

Venezuela:

Venezuela hat nachstehende Vorbehalte erklärt:

Alle Mitteilungen an die zentrale Behörde sollten in spanischer Sprache abgefaßt sein.

Venezuela ist nicht gebunden, irgendwelche Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 3 zu übernehmen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als zentrale Behörde bestimmt.

Vereinigte Staaten:

Vorbehalte:

  1. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behalten sich die Vereinigten Staaten vor, daß alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der zentralen Behörde mit Übersetzungen in die englische Sprache zuzusenden sind.
  2. Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, daß sie nur insoweit gebunden sind, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Rückführung von Kindern aus den Vereinigten Staaten ergebenden Kosten oder Auslagen zu übernehmen, als diese Kosten oder Auslagen durch ein Verfahrenshilfeprogramm gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde:

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalte:

  1. Gemäß Art. 42 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärungen:

  1. Gemäß Art. 39 erklärt das Vereinigte Königreich, daß sich das Übereinkommen nur auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat am 28. Juni 1991 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 10. Juni 1997 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die Caymaninseln ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 10. Dezember 1998 den Geltungsbereich auf Montserrat und auf Bermuda ausgedehnt.

In Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 1 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 19. Dezember 2005 die Ausdehnung des Übereinkommens auf Jersey mit. In Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 2 ist das Übereinkommen für Jersey am 1. März 2006 in Kraft getreten.

Das Vereinigte Königreich hat am 13. Juni 2007 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. September 2007 auf Anguilla ausgedehnt.

  1. Gemäß Art. 6 bestimmt das Vereinigte Königreich folgende zentrale Behörden:
  1. the Lord Chancellor`s Department,

Für England und Wales:

The International Child Abduction and Contact Unit (ICACU)

Official Solicitor and Public Trustee

4th Floor

81 Chancery Lane

LONDON WC2A 1DD

United Kingdom

Für Nordirland:

Northern Ireland Courts & Tribunals Service

Civil Policy & Tribunal Reform Division

3rd Floor Laganside House

23-27 Oxford Street

BELFAST BT1 3LA

Northern Ireland

United Kingdom

Für Schottland:

Scottish Government

EU & International Law Branch

2W St. Andrew's House

EDINBURGH EH1 3DG

Scotland, United Kingdom

Für die Insel Man:

Attorney General's Chambers

3rd Floor, St Mary's Court

Hill Street

Douglas

Isle of Man IM1 1EU

British Isles

Für die Falklandinseln:

The Governor

Government House

STANLEY

Falkland Islands

Für die Cayman-Inseln:

Honourable Attorney General

Attorney General's Chambers – Government Administration Building

Elgin Avenue

George Town – Grand Cayman

Cayman Islands (ky)

Für Montserrat:

Attorney General's Chambers

Government of Montserrat

P.O. Box 129

Valley View

Montserrat

Für Bermuda:

The Attorney General

Attorney General's Chambers

Global House

43 Church Street

HAMILTON HM12

Bermuda

Für Jersey:

HM Attorney General

Law Offices Department

Morier House

St Helier

Jersey

JE1 1DD

Für Anguilla:

Attorney-General's Chambers

PO Box 60

The Valley

Anguilla

British West Indies

Zypern:

Gemäß Art. 6 hat Zypern als zentrale Behörde bestimmt:

  1. 12 Helioupoleos Street

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der festen Überzeugung, daß das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;

in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewährleisten –

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Anmerkung

siehe Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 513/1988

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR40259720

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