66. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande hat das Vereinigte Königreich folgende Erklärung zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 218/2005) abgegeben:
In Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 1 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande am 19. Dezember 2005 die Ausdehnung des oben erwähnten Übereinkommens auf Jersey mit, einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
In Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 2 ist das Übereinkommen für Jersey am 1. März 2006 in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande zufolge haben nachstehende Staaten ihre zentrale Behörde wie folgt geändert:
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien1:
Ministry of Labour and Social Policy
Rue Dame Gruev No. 14
1000 Skopje
Republic of Macedonia
Spanien2:
Dirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
C/ San Bernardo, 62
28015 Madrid
Spain
Schüssel
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