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BGBl III 60/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

60. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Japan am 24. Jänner 2014 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 200/2018) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Japan nachstehende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.

Kurz

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