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Artikel 1 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

  1. a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
  2. b) zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.

Schlagworte

Besuchsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034590

alte Dokumentnummer

N2198821113S

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