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Artikel 2 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 2

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034591

alte Dokumentnummer

N2198821114S