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§ 20 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

Die Bestimmung ist infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist gegenstandslos.

§ 20.

(1) Kommt es nicht gemäß § 19 zur Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem Angehörigen des früheren Eigentümers, der im Falle des Todes des früheren Eigentümers zur Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine Entschädigung durch den neuen Eigentümer zuerkannt werden.

(2) Die §§ 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung. Über Anträge auf Entschädigung nach Abs.kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß § 19 vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer rückübertragen wird.

Die Bestimmung ist infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist gegenstandslos.

Schlagworte

Abfindung, Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025054

alte Dokumentnummer

N2194710750T

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