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§ 15 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

Infolge des Ablaufs der in Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Entschädigung weichender Erben.

§ 15.

(1) Ist das Eigentum an einem Erbhof zuletzt im Erbwege auf einen neuen Eigentümer übergegangen und stellt die auf Grund des Erbhofrechtes getroffene Regelung für einen Angehörigen des Erblassers, der nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewiesen wäre, nach bäuerlicher Lebensordnung eine als ungerecht und unbillig anzusehende schwere Härte dar, so kann ihm auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine vom Erben zu leistende Entschädigung zuerkannt werden.

(2) Wenn der Erbe das, was er erhalten hat, selbst nicht mehr besitzt, ist nur der Wert in Anschlag zu bringen, den er noch besitzt oder in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.).

(3) Die Höhe der Entschädigung ist nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß die Härte nach Tunlichkeit behoben wird. Durch die Entschädigung darf sich die Lage des Entschädigungswerbers nicht günstiger gestalten, als sie sich bei entsprechender Berücksichtigung alles dessen, was er unter Lebenden oder von Todes wegen erhalten hat, nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge ergeben hätte.

(4) Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Leistungsfähigkeit des Erben, vor allem auf die Aufrechterhaltung seines Wirtschaftsbetriebes sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entschädigung den Erben insbesondere nicht zum Verkauf lebenswichtiger Teile seiner Wirtschaft oder zur Veräußerung unter besonders ungünstigen Verhältnissen zwingen darf.

(5) Kommt eine Entschädigung für mehrere Angehörige des Erblassers in Betracht, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für einen von ihnen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Fälligkeit der Entschädigung kann auch aufgeschoben werden, jedoch ohne Zustimmung des Entschädigungswerbers nur bis zur Höchstdauer von drei Jahren. In diesem Falle ist zu bestimmen, ob und welche Verzinsung in der Zwischenzeit stattzufinden hat. Nötigenfalls kann dem Erben eine angemessene Sicherstellung der Entschädigung aufgetragen oder die Gewährung längerer Leistungsfristen von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(7) Die Entschädigung und die Verzinsung einer gestundeten Entschädigung können auf Antrag statt in Geld auch in beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Rechten gewährt werden.

(8) In das Verfahren können auch Rechte der Anspruchswerber am Erbhofbesitz, wie Fruchtgenußrechte, Versorgungsrechte u. a. einbezogen werden. Sie können im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Entschädigung geändert, auch beschränkt und aufgehoben werden.

(9) Der Antrag auf Entschädigung kann nur binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle gestellt werden. Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens wird dadurch nicht gehindert, daß der Erbe stirbt, bevor ein Antrag gestellt oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren beendet ist.

Infolge des Ablaufs der in Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Schlagworte

Abgeltung, Abfindung, Erbgelder, ABGB JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025049

alte Dokumentnummer

N2194710745T

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