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§ 16 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

§ 16.

(1) Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des § 15, Abs., abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs.] zuerkannt werden.

(2) Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15, Abs., sinngemäß Anwendung.

Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Schlagworte

Ausnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025050

alte Dokumentnummer

N2194710746T

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