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§ 17 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Infolge des Ablaufs der in Abs. 1, 3 und 4 genannten Fristen ist die Bestimmung gegenstandslos.

Maßnahmen der Standesaufsicht.

a) Wirtschaftsüberwachung, Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder, Entziehung der Verwaltung und Nutznießung.

§ 17.

(1) Besteht auf einem Erbhof eine Wirtschaftsüberwachung durch einen Vertrauensmann (§§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung) oder eine Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder (§§ 77 bis 84 der Erbhofverfahrensordnung) oder ist dem Eigentümer die Verwaltung und Nutznießung des Hofes entzogen [§ 15, Abs., des Erbhofgesetzes, §§ 85 bis 94 der Erbhofverfahrensordnung], so verlieren diese Maßnahmen, wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grunde schon früher enden, drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die bücherlichen Anmerkungen über die Anordnung der Wirtschaftsführung und der Übertragung der Verwaltung und Nutznießung auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu löschen.

(2) Das Gericht kann die im Abs.genannten Maßnahmen auf Antrag des Eigentümers auch schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen des Eigentümers es erfordern. In diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen die Löschung bücherlicher Anmerkungen, die sich auf die aufgehobenen Maßnahmen beziehen, zu veranlassen.

(3) Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht gemäß § 75, Abs., der Erbhofverfahrensordnung die Beträge festzusetzen, die der Eigentümer dem Vertrauensmann als Ersatz angemessener barer Auslagen zu erstatten hat, ferner gemäß § 83, Abs.und, der Erbhofverfahrensordnung zu bestimmen, ob der Treuhänder vom Eigentümer eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit sowie eine Erstattung barer Auslagen verlangen kann, und die Höhe der Vergütung und der Auslagen festzusetzen. Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Der abtretende Treuhänder hat binnen drei Monaten nach Beendigung der Wirtschaftsführung dem Gericht die im § 82, Abs., der Erbhofverfahrensordnung vorgesehene Schlußrechnung zu legen, wenn nicht der Eigentümer ihn von der gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.

(5) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder oder Nutzverwalter gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28.

Infolge des Ablaufs der in Abs. 1, 3 und 4 genannten Fristen ist die Bestimmung gegenstandslos.

Schlagworte

Rückgabe, Herausgabe

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025051

alte Dokumentnummer

N2194710747T

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