Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
§ 16.
(1) Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des § 15, Abs., abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs.] zuerkannt werden.
(2) Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15, Abs., sinngemäß Anwendung.
Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
Schlagworte
Ausnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025050
alte Dokumentnummer
N2194710746T
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