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§ 488 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 437

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

§ 488.

(1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4) § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.

(5) §§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

(6) § 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.

(7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.

(8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.

(9) § 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.

(10) § 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.

(11) § 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

früher § 437

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233951

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