Kostenersatz für die Beteiligung
§ 253b.
Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
ÜR: Art. 16 Abs. 9, BGBl. I Nr. 52/2009
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40106042
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