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§ 346a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Angaben über die herauszugebenden Sachen

§ 346a.

(1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

(2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.

(3) Auf die Vermögensangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066155

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