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§ 137 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 137.

(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.

(2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen

  1. 1. die Entscheidungen in Disziplinarsachen,
  2. 2. die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7111213 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,
  3. 3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und
  4. 4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,

    wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.

(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.

(4) Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156011