§ 103.
(1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.
(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40154374
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